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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.09.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 884/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 111 b
StPO § 111 d
StPO § 111 c
StGB § 73
StGB § 73 a
Ein Beschluss zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter (Rückgewinnungshilfe), durch den ein dinglicher Arrest angeordnet worden ist, kann nur dann für die Dauer weiterer 3 Monate nach Erlass des Strafurteils aufrecht erhalten werden, wenn die Verletzten sich zumindest um einen vorläufig vollstreckbaren Titel bemüht haben.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 Ws 884/02

Verkündet am 6.9.2002

In der Strafsache

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a., hier: Aufhebung des dinglichen Arrests,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3.7.2002 am 6.9.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 7.9.2001 ist zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter (sog. Rückgewinnungshilfe) gem.. §§111 b Abs. 2 u. 5, 111 d u. 111 c StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB ein dinglicher Arrest in Höhe von 661.600,56 DM angeordnet. Außerdem sind in Vollziehung des Arrestes Pfändungen einschließlich der Eintragung einer Arresthypothek vorgenommen worden. Durch Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4.6.2002 ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 7.9.2001 insoweit abgeändert worden, als die durch den dinglichen Arrest gesicherte Geldsumme auf 158.524,16 DM herabgesetzt wurde.

Durch rechtskräftiges Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3.7.2002 ist gegen den Verurteilten u.a. wegen Hehlerei in 5 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt worden. Eine Verfallsanordnung ist im Urteil nicht getroffen worden.

Ebenfalls am 3.7.2002 hat die Strafkammer ihren Beschluss vom 4.6.2002 bezüglich des Verurteilten Y. für die Dauer von 3 Monaten aufrechterhalten und zur Begründung lediglich auf die Gründe der Entscheidung vom 4.6.2002 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig und auch begründet. Die durch den angefochtenen Beschluss angeordnete Verlängerung der Beschlagnahme auf die Dauer von 3 Monaten erfüllt nicht alle hierfür gem. § 111 i StPO erforderlichen Voraussetzungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die für die ursprüngliche Anordnung und Vollziehung des dinglichen Arrestes gem.. §§111 b Abs. 2 u. 5, 111 d StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StPO notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen am 3.7.2002 noch vorgelegen haben.

Denn für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für höchstens 3 Monate nach Erlass des Urteils fehlt es am ausreichenden Nachweis einer weiteren Voraussetzung des § 111 i StPO. Diese besteht darin, - dass die Aufrechterhaltung für den genannten Zeitraum nur zulässig ist, wenn die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre. Letzteres ist dann der Fall, wenn dieser in der Vergangenheit ihm zuzumutende Maßnahmen, sich zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Titel zu verschaffen, unternommen hat, ihm dies aber noch nicht gelungen ist (vgl. dazu KK-Nack, StPO, Aufl., § 11 1 i Rn. 3; Lemke in HK-StPO (3. Aufl.), § 111 i Rn. 3-5).

Der Senat vermag im vorliegenden Fall solche zumutbaren Bemühungen der Verletzten um die Erlangung eines zumindest vorläufig vollstreckbaren Titels gegen den als Anspruchsverpflichteten in Betracht kommenden Verurteilten nicht festzustellen. Der angefochtene Verlängerungsbeschluss vom 3.7.2002 enthält hierzu trotz des bestehenden Begründungszwangs keine Aussage, auch nicht das Urteil vom 3.7.2002. Der Senat vermag ausreichende Bemühungen der Verletzten um einen Titel auch aus dem übrigen Akteninhalt nicht festzustellen. Auch die vom Senat erbetene ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vom 5.9.2002 vermag den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen. Die telefonischen polizeilichen Nachfragen bei den Geschädigten am 29.8.2002 ergaben insgesamt keine oder nicht ausreichend konkretisierte Bemühungen um Erlangung vollstreckbarer Titel. Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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